Jusos Nordfriesland

Unsere Satzung

Präambel
Die Mitglieder der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten in der SPD Nordfriesland bekennen sich zu ihrer Tradition als Teil der sozialdemokratischen Bewegung. Sie engagieren sich für eine freie, gerechte und solidarische Gesellschaftsordnung, die eine Selbstbestimmung des Menschen ermöglicht. Diese Werte verbindet sie mit den weltweiten Prinzipien der Gleichberechtigung und der Nachhaltigkeit. Für die Umsetzung und Stärkung dieser Ziele und Überzeugungen in der Gesellschaft setzen sich die Mitglieder des Juso-Kreisverbandes aktiv ein.

§1 Name und Sitz
(1) Die Jungsozialistinnen und Jungsozialisten in der SPD (Jusos in der SPD) des Kreises Nordfriesland bilden den Kreisverband. Der Kreisverband ist eine Arbeitsgemeinschaft der SPD im Sinne des Organisationsstatuts. Er führt als Bezeichnung „Jusos in der SPD“ mit dem Zusatz „Kreisverband Nordfriesland“.
(2) Sitz ist Husum. Die Sitzungsorte können vom Vorstand frei gewählt werden.

§2 Aufgaben
Der Kreisverband Nordfriesland der Jusos in der SPD hat folgende Aufgaben:
• Innerhalb der Gesellschaft und insbesondere der Jugend für die Demokratie zu wirken und zu werben,
• Die Arbeit der SPD konstruktiv und kritisch zu begleiten,
• Politische Schulungs,- Bildungs- und Informationsarbeit besonders unter Jungwählerinnen und Jungwählern durchzuführen,
• Sich aktiv dafür einzusetzen, Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten die verantwortliche Mitarbeit bei der Verwirklichung der von den Jusos Nordfriesland angestrebten Ziele in öffentlichen Mandaten und Parteiämtern zu ermöglichen.

§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Juso-Kreisverbandes Nordfriesland ist,
• Wer zwischen 14 und 35 Jahren alt und Mitglied eines Ortsvereins der SPD im Gebiet des SPD-Kreisverbandes Nordfriesland ist (Jusos mit Parteizugehörigkeit),
• Wer zwischen 14 und 35 Jahren ist, seine Mitgliedschaft dem Vorstand des Kreisverbandes schriftlich erklärt hat und keine Unvereinbarkeit mit einer Mitgliedschaft in der SPD im Sinne der §§6, 10 Abs. 2 des Organisationsstatutes der SPD in der jeweils geltenden Fassung besteht (Juso-Unterstützer/innen in der SPD).
• Jusos, die Unterstützer/innen sind, stehen grundsätzlich die gleichen Mitgliedsrechte zu wie Jusos mit Parteizugehörigkeit. Sie sind jedoch ausgeschlossen von der Vertretung der Jusos in den Gremien der SPD.

§4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft der Jusos endet nach Maßgabe der Bestimmungen über das Ende der Mitgliedschaft in der SPD (§4 Organisationsstatut).
(2) Die Mitgliedschaft endet in jedem Fall mit der Vollendung des 36. Lebensjahres, dem Ableben des Mitglieds oder einer formlosen schriftlichen Austrittserklärung. Werden Personen vor ihrem 36. Geburtstag in Funktionen der Jusos gewählt, so können sie diese Funktion bis zum Ende ihrer Amtsperiode ausüben.
(3) Ein Mitglied kann bei mutwilligen Zuwiderhandlungen gegen Beschlüsse des Juso-Kreisverbandes, sofern dies im Namen des Juso-Kreisverbandes geschieht mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aus dem Juso-Kreisverband ausgeschlossen werden.

§5 Organe
• Die Kreiskonferenz
• Der Kreisvorstand

§6 Kreiskonferenz
(1) Die Kreiskonferenz ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes und beschließt über die Satzung und Anträge, nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entschließt über die Entlastung des Kreisvorstandes. Sie besteht aus allen anwesenden Mitgliedern des Kreisverbandes. Sie wählt den Kreisvorstand, die Delegierten zu den SPD-Kreisparteitagen, die Landeskonferenzdelegierten und die Landesausschussdelegierten im Abstand von einem Jahr. Wird auf einer Kreiskonferenz gewählt, so muss eine Kontaktadresse der Wahlberechtigten, die Zahl der abgegebenen Stimmen und das Wahlergebnis in einem Protokoll vermerkt werden, welches an den Juso-Landesverband und an die SPD-Mitgliederverwaltung weitergegeben wird.
(2) Die Kreiskonferenz bestimmt vor den Wahlen zum Kreisvorstand, die zu besetzenden Positionen. Die Position des Kassenbeauftragten ist obligatorisch. Die Anzahl der Positionen muss ungerade sein.

§7 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus
• Stimmberechtigten Mitgliedern,
• Beratenden Mitgliedern.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands sind die Personen, die durch die Kreiskonferenz gewählt wurden.
(3) Der Kreisvorstand kann weitere beratende Mitglieder ernennen.
(4) Beratende Mitglieder des Kreisvorstandes sind grundsätzlich die Vorsitzenden der Orts-AGen im Kreis Nordfriesland.
(5) Der/die Vorsitzende*n vertreten den Juso-Kreisverband nach außen. Der/die Vorsitzende*n sind für die Koordination der Gruppentätigkeit verantwortlich.
(6) Der Kreisvorstand regelt seine interne Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung.
(7) Der oder die Kassenbeauftragte sammelt sämtliche entstandene Rechnungen
und gibt diese an den oder die Kreiskassierer/in der SPD Nordfriesland zur
Kostenerstattung weiter. Des Weiteren archiviert er oder sie diese Rechnungen und
ist zuständig für eine jährliche Kostenübersicht. Zusätzlich liegt die Funktion im Begleichen der zu erstattenden Kosten für die jeweiligen Mitglieder, die bei
Ausgaben in Vorleistung getreten sind.
(8) Alle Funktionsträger/innen haben sich bei ihrer Arbeit an Beschlusslagen des Juso-Kreisverbandes zu halten. Wurde ein Arbeitsprogramm verabschiedet, so ist der Vorstand für seine Umsetzung verantwortlich.
(9) Alle Mandats- und Funktionsträger/innen innerhalb des Juso-Kreisverbandes sind verpflichtet, die Mitglieder des Vorstandes des Juso-Kreisverbandes bezüglich ihrer Arbeit in regelmäßigen Abständen zu informieren. Ferner sind alle Mitglieder, die Mandats- und Funktionsträger/innen in Positionen der SPD sind, verpflichtet, dem Juso-Kreisverband regelmäßig über ihre Aktivitäten zu berichten.

§8 Wahlen 
(1) Für die Wahlen zum Kreisvorstand, sowie der Delegationen zu den SPD-
Kreisparteitagen, zu den Landeskonferenzen und zum Landesausschuss gilt nach
Maßgabe der in den folgenden Absätzen genannten Besonderheiten die
Wahlordnung der SPD.
(2) Bei allen Wahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich. In zweiten Wahlgang genügt die relative Stimmenmehrheit.
(3) Bei Listenwahlen gilt die neueste Fassung der Wahlordnung der SPD.
(4) Bei Einzelwahlen mit nur einer Kandidatur sind Stimmzettel zu verwenden, die Markierungsfelder für „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ enthalten. Bei Einzelwahlen mit mehreren Kandidaturen sind Stimmzettel zu verwenden, die ein Markierungsfeld
hinter jedem Namen tragen. Zusätzlich enthalten diese ein Markierungsfeld mit
„Enthaltung“, diese gilt dann für den gesamten Wahlgang.
(5) Bei Listenwahlen sind Stimmzettel gültig, wenn mindestens die Hälfte und
höchstens die Gesamtzahl der zu besetzenden Plätze markiert sind. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Sollten zu vergebene Plätze durch fehlende Kandidaten oder Kandidatinnen
aufgrund der Geschlechterquote nicht ausgefüllt werden können, werden diese durch
jeweils entweder weitere weibliche oder männliche Mitglieder besetzt.

§9 Fristen und Formalitäten
(1) Die Einladung zu einer Kreiskonferenz erfolgt in Textform. Auf ausdrücklichen Wunsch kann auch eine Einladung in Schriftform erfolgen.
(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Kreiskonferenz beträgt 14 Tage.
(3) Bei außerordentlichen Kreiskonferenzen beträgt die Ladungsfrist ebenfalls 14 Tage.
(4) Der Antragsschluss für satzungsändernde Anträge beträgt in jedem Fall zehn Tage. Satzungsändernde Anträge können nur auf einer ordentlichen Kreiskonferenz behandelt werden. Für alle übrigen Anträge gibt es keine Antragsfrist.

§10 Bindung an die Bundesebene
(1) Im Übrigen gelten die Grundsätze für die Tätigkeit für die Arbeitsgemeinschaften
in der SPD.

§11 Änderung dieser Satzung
(1) Diese Satzung kann nur durch Beschluss einer ordentlichen Kreiskonferenz mit
Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
geändert werden.

§12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt unmittelbar nach Beschlussfassung in Kraft. Alle vorhergehenden Satzungen und Richtlinien verlieren mit dem Inkrafttreten dieser